Jetzt ist es so gut wie amtlich: Unsere Gemeinnützigkeit wurde vom vom Finanzamt anerkannt. Nun kann es mit großen Schritten weiter gehen!
Sehr geehrter Herr Dr. Stolpe,der am 01.03.2016 vorgelegte Satzungsentwurfs entspricht in vollem Umfang den Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke im Sinn der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Seitens des Finanzamts Bielefeld-Innenstadt bestehen keine Bedenken, sofern es sich bei der DEGUWA um eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft handelt.
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